Anträge gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz
Anträge gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz (RIS) haben den vollen Namen der Antragstellenden sowie eine Zustelladresse im Sinne des § 2 Ziffer 3 Zustellgesetz (RIS) zu enthalten.
Anträge gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz (RIS) haben den vollen Namen der Antragstellenden sowie eine Zustelladresse im Sinne des § 2 Ziffer 3 Zustellgesetz (RIS) zu enthalten.